| SchadensmanagementUnfall GEHABT? Fahrzeug BESCHÄDIGT?
Tipps zur Schadensabwicklung
I. Auf keinen Fall auf das Schadensmanagement der Versicherungen einlassen:Immer wieder versuchen die Versicherungen, dem Geschädigten die Schadensregulierung mit dem Versprechen aus der Hand zu nehmen, man werde das Fahrzeug abholen und dann repariert zurückbringen, der Geschädigte brauche sich um nichts zu kümmern. Lassen Sie sich auf derartige Angebote nicht ein. Schon aufgrund der unterschiedlichen Interessenlage liegt es auf der Hand, dass es der Haftpflichtversicherung Ihres Unfallgegners nicht daran gelegen ist Ihre berechtigten Ansprüche optimal und vollständig zu regulieren, sondern darum geht, möglichst Geld zu sparen.
Die Versicherung hat kein Recht, Ihnen vorzuschreiben, was Sie mit Ihrem beschädigten Fahrzeug machen.
II. Grundsätzliche Hinweise:
1. Bestimmen Sie die Reparaturwerkstatt selbst. Es steht Ihnen zu, das Fahrzeug in der Fachwerkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen. Dort wird eine fachgerechte, vollständige und einwandfreie Reparatur gewährleistet.2. Sie können einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Beweissicherung, der Feststellung des Schadensumfangs, der Wertminderung, des Rest- und Wiederbeschaffungswertes und der erforderlichen Reparaturkosten zu beauftragen. Auch die Kosten für dieses Gutachten muss die Versicherung des Unfallgegners im Regelfall übernehmen, es sei denn es handelt sich um einen erkennbaren Bagatellschaden.3. Sie können bei einem Haftpflichtschaden mit der Durchsetzung Ihrer Schadensersatzansprüche einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen. Die Kosten des Anwaltes gehen im Regelfall zu Lasten der Versicherung des Unfallverursachers.4. Während der reparaturbedingten Ausfallzeit können Sie im Regelfall einen Mietwagen in Anspruch nehmen, es sei denn, Sie haben nur einen sehr geringen Fahrbedarf. Dazu sollten Sie ein klassenniedrigeres Fahrzeug anmieten, weil die Versicherung grundsätzlich einen Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen vornehmen kann. (Sofern Sie kein Mietfahrzeug beanspruchen, steht Ihnen für die Dauer der Reparatur alternativ eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Die Tagessätze liegen je nach Fahrzeugtyp und Motorisierung zwischen 29,00 € und 99,00 €.) III. Totalschaden/130 %-Grenze
Wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigen, können Sie Ihr Fahrzeug -wenn Sie es weiter nutzen wollen- dennoch reparieren lassen. Voraussetzung ist dann allerdings, dass das Fahrzeug entsprechend dem im Gutachten vorgeschlagenen Reparaturweg vollständig und fachgerecht repariert wird. In diesem Fall muss Ihnen die Versicherung die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten erstatten. Anderenfalls haben Sie im Totalschadensfall Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes, wobei Sie auf die Angaben im Gutachten vertrauen dürfen. Sie sind grundsätzlich berechtigt, das Fahrzeug zu dem im Gutachten ausgewiesenen Restwert zu verkaufen. Wenn Sie den Wagen trotz der Schadenshöhe behalten, brauchen Sie sich bei der Abrechnung mit der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers nur den Restwert anrechnen zu lassen, den der Sachverständige als auf dem seriösen örtlichen Markt erzielbar festgelegt hat. Höhere Restwertangebote der Versicherung müssen Sie nur dann beachten, wenn Sie das Fahrzeug verkaufen und Ihnen vor der Veräußerung ein konkretes und zumutbares Restwertangebot der Versicherung zugegangen ist. Es empfiehlt sich daher zu Ihrer Sicherheit der Abschluss eines schriftlichen Kaufvertrages mit korrekt angegebenem Datum. IV. Kaskoschaden
Bei einem Kaskoschaden gelten grundsätzlich andere Regeln. In diesem Fall dürfen Sie nicht selbst einen Sachverständigen beauftragen, sondern müssen sich mit Ihrer Kaskoversicherung abstimmen. Wenn den Unfallgegner ein Mitverschulden trifft, besteht die Möglichkeit, mit einer kombinierten Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners und der eigenen Kaskoversicherung letztendlich den Fahrzeugschaden doch in voller Höhe ersetzt zu bekommen. Die Prämiennachteile, die Ihnen durch Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung entstanden sind, können dann in Höhe der Haftungsquote auf die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners abgewälzt werden. Die Selbstbeteiligung, die Gutachterkosten und die Wertminderung kann man in diesen Fällen aufgrund versicherungsrechtlicher Besonderheiten (Quotenvorrecht) häufig in voller Höhe durchsetzen, so dass Sie unter dem Strich betrachtet letztendlich Ihren Fahrzeugschaden voll durchsetzen können.
Die Einzelheiten sind allerdings recht kompliziert, so dass sich auch bei dieser Konstellation die Einschaltung eines Anwaltes empfiehlt.
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