KFZ-Sachverständigenbüro CANER

Schnell, flexibel und Kompetent

Schadensmanagement

Unfall GEHABT?
Fahrzeug BESCHÄDIGT?


Tipps zur Schadensabwicklung

I. Auf keinen Fall auf das Schadensmanagement der Versicherungen einlassen:

Immer wieder versuchen die Versicherungen, dem Geschädigten
die Schadensregulierung mit dem Versprechen
aus der Hand zu nehmen, man werde das Fahrzeug
abholen und dann repariert zurückbringen, der
Geschädigte brauche sich um nichts zu kümmern. Lassen
Sie sich auf derartige Angebote nicht ein. Schon aufgrund
der unterschiedlichen Interessenlage liegt es auf
der Hand, dass es der Haftpflichtversicherung Ihres Unfallgegners
nicht daran gelegen ist Ihre berechtigten Ansprüche
optimal und vollständig zu regulieren, sondern
darum geht, möglichst Geld zu sparen.

Die Versicherung hat kein Recht, Ihnen vorzuschreiben,
was Sie mit Ihrem beschädigten Fahrzeug machen.



II. Grundsätzliche Hinweise:

1. Bestimmen Sie die Reparaturwerkstatt selbst.                                                                                       Es steht Ihnen zu, das Fahrzeug in der Fachwerkstatt Ihres
Vertrauens reparieren zu lassen. Dort wird eine fachgerechte,
vollständige und einwandfreie Reparatur gewährleistet.

2. Sie können einen unabhängigen Sachverständigen
Ihrer Wahl mit der Beweissicherung, der Feststellung
des Schadensumfangs, der Wertminderung,
des Rest- und Wiederbeschaffungswertes und der erforderlichen
Reparaturkosten zu beauftragen. 
Auch die Kosten für dieses Gutachten muss die Versicherung des
Unfallgegners im Regelfall übernehmen, es sei denn es handelt sich
um einen erkennbaren Bagatellschaden.

3. Sie können bei einem Haftpflichtschaden
mit der Durchsetzung Ihrer Schadensersatzansprüche
einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen. 
Die Kosten des Anwaltes gehen im Regelfall zu Lasten der
Versicherung des Unfallverursachers.

4. Während der reparaturbedingten Ausfallzeit können Sie
im Regelfall einen Mietwagen in Anspruch nehmen,
es sei denn, Sie haben nur einen sehr geringen Fahrbedarf.
Dazu sollten Sie ein klassenniedrigeres Fahrzeug anmieten,
weil die Versicherung grundsätzlich einen Abzug 
wegen ersparter Eigenaufwendungen vornehmen kann.
(Sofern Sie kein Mietfahrzeug beanspruchen, steht Ihnen für die Dauer                                                   der Reparatur alternativ eine Nutzungsausfallentschädigung zu.                                                               Die Tagessätze liegen je nach Fahrzeugtyp und Motorisierung zwischen 29,00 € und 99,00 €.)


III. Totalschaden/130 %-Grenze

Wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert
um nicht mehr als 30 % übersteigen, können Sie Ihr
Fahrzeug -wenn Sie es weiter nutzen wollen- dennoch
reparieren lassen. Voraussetzung ist dann allerdings,
dass das Fahrzeug entsprechend dem im Gutachten
vorgeschlagenen Reparaturweg vollständig und fachgerecht
repariert wird. In diesem Fall muss Ihnen die Versicherung
die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten erstatten.
Anderenfalls haben Sie im Totalschadensfall Anspruch
auf Ersatz des Wiederbeschaffungswert abzüglich des
Restwertes, wobei Sie auf die Angaben im Gutachten
vertrauen dürfen.
Sie sind grundsätzlich berechtigt, das Fahrzeug zu dem
im Gutachten ausgewiesenen Restwert zu verkaufen.
Wenn Sie den Wagen trotz der Schadenshöhe behalten,
brauchen Sie sich bei der Abrechnung mit der Haftpflichtversicherung
des Unfallverursachers nur den Restwert
anrechnen zu lassen, den der Sachverständige als auf
dem seriösen örtlichen Markt erzielbar festgelegt hat.
Höhere Restwertangebote der Versicherung müssen Sie
nur dann beachten, wenn Sie das Fahrzeug verkaufen
und Ihnen vor der Veräußerung ein konkretes und zumutbares
Restwertangebot der Versicherung zugegangen
ist. Es empfiehlt sich daher zu Ihrer Sicherheit der
Abschluss eines schriftlichen Kaufvertrages mit korrekt
angegebenem Datum.


IV. Kaskoschaden

Bei einem Kaskoschaden gelten grundsätzlich andere Regeln.
In diesem Fall dürfen Sie nicht selbst einen Sachverständigen beauftragen,                                             sondern müssen sich mit Ihrer Kaskoversicherung abstimmen.                                                                 Wenn den Unfallgegner ein Mitverschulden trifft, besteht die Möglichkeit,
mit einer kombinierten Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung
des Unfallgegners und der eigenen Kaskoversicherung letztendlich                                                         den Fahrzeugschaden doch in voller Höhe ersetzt zu bekommen.                                                           Die Prämiennachteile, die Ihnen durch Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung
entstanden sind, können dann in Höhe der Haftungsquote auf die                                                           Haftpflichtversicherung des Unfallgegners abgewälzt werden.                                                                   Die Selbstbeteiligung, die Gutachterkosten und die Wertminderung kann
man in diesen Fällen aufgrund versicherungsrechtlicher
Besonderheiten (Quotenvorrecht) häufig in voller Höhe durchsetzen,                                                       so dass Sie unter dem Strich betrachtet letztendlich Ihren Fahrzeugschaden                                           voll durchsetzen können.



Die Einzelheiten sind allerdings recht kompliziert, so dass sich auch bei dieser Konstellation die Einschaltung eines
Anwaltes empfiehlt.